Satzung des Bürgervereins Ovelgönne e.V

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§1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Ovelgönne“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Ovelgönne.

§2 – Zweck des Vereins

Der Bürgerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist insbesondere

  1. Förderung der Erwachsenenbildung;
  2. Pflege des Brauchtums;
  3. Verschönerung des Ortes Ovelgönne,
    besonders Heimatpflege, Naturschutz und Landschaftspflege;
  4. Vertretung der kommunalen Belange des Ortes Ovelgönne,
    die von allgemeinem Interesse sind;
  5. Förderung und Unterstützung der Alten- und Jugendarbeit.

Der Bürgerverein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.

§3 – Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
befindliche geschäftsfähige Ovelgönner werden. Auch außerhalb Ovelgönnes
wohnende Freunde und Förderer des Vereins können Mitglied werden.

Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglied aufgenommen.

Die Mitgliedschaft wird durch eine formlose Beitrittserklärung begründet. In besonderen Fällen kann der Gesamtvorstand innerhalb einer Frist von einem Monat die Mitgliedschaft ablehnen.

Die Mitgliedschaft geht verloren

  1. durch den Tod;
  2. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann;
  3. durch Ausschluss wegen mangelnden Interesses, der durch den Gesamtvorstand ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für zwei Jahre die Beiträge nicht bezahlt sind;
  4. durch Austritt;
  5. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Der Austritt ist dem Geschäftsführer schriftlich mitzuteilen. Überzahlte Beiträge werden nicht erstattet.

§4 – Beiträge

Es werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird einmal im Jahr erhoben. Eine Aufnahmegebühr ist nicht zu zahlen.

§5 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Bürgervereins Ovelgönne e.V. ist gleich dem Kalenderjahr. Es läuft somit vom 01. Januar bis 31. Dezember des Jahres.

§6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Gesamtvorstand,
  3. der geschäftsführende Vorstand
§7 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr gesetzlich zustehenden Aufgaben wahr.
Zu den Aufgaben gehören

  1. die Wahl des Gesamtvorstandes
  2. die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,
  3. die Wahl der Kassenprüfer,
  4. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
  5. die Entlastung des Vorstandes für das vorangegangene
    Geschäftsjahr,
  6. die Beitragsregelung,
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  8. die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

Wenigstens einmal im Jahr hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden, die vom geschäftsführenden Vorstand einberufen wird.
Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung im Aushängekasten beim Vereinsheim und auf der vereinseigenen Homepage bekannt gemacht und durch eine/n der Vorsitzende/n geleitet. Zusätzlich kann in der örtlichen Tagespresse eine Veröffentlichung erfolgen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.

Die Beschlüsse werden gefasst

  1. bei Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von drei
    Vierteln der erschienenen Mitglieder;
  2. im Übrigen mit einfacher Mehrheit der erschienenen
    Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
    abgelehnt. Wahlabstimmungen erfolgen durch Zuruf, auf
    Verlangen erfolgt eine geheime Abstimmung

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§8 – Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus

  1. dem geschäftsführenden Vorstand,
  2. der Mitgliederverwalter/in und Kassierer/in
  3. den Gerätewarten,
  4. weiteren Beisitzern.

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Zu bestimmten Beratungspunkten können weitere Personen ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.
Der Gesamtvorstand bedient sich zur Durchführung seiner Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes.

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

Der Gesamtvorstand erhält keine Vergütung für seine ehrenamtliche Tätigkeit.
Es werden lediglich bare Auslagen aus der Vereinskasse erstattet.

Der Gesamtvorstand wir durch einen Vorsitzenden oder den Geschäftsführer
schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche unter Angabe
der Tagesordnung einberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert. Über die
Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9 – Geschäftsführender Vorstand

(Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  1. drei gleich berechtigten Vorsitzenden
  2. dem Geschäftsführer
  3. dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes (darunter ein Vorsitzender) vertreten.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Geschäftsführer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er hat den Vereinsmitgliedern in der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur mit Zustimmung eines Vorsitzenden leisten.

Der geschäftsführende Vorstand erhält keine Vergütung für seine ehrenamtliche Tätigkeit. Nur die baren Auslagen werden aus der Vereinskasse erstattet.

Im Einzelnen nicht nachweisbare kleinere Ausgaben (Telefon, Porto, Fahrkosten) werden den Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Geschäftsführer durch eine geringe Vorstandspauschale abgegolten, die vom Gesamtvorstand festzusetzen ist.

Der geschäftführende Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Der geschäftführende Vorstand wird von einem Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer eingeladen, sooft es die Geschäftslage erfordert. Die Einladung soll in der Regel schriftlich erfolgen. In Eilfällen kann die Einladung auch mündlich bzw. telefonisch erfolgen.

Zu bestimmten Beratungspunkten können weitere Personen ohne Stimmrecht
zugezogen werden.

Über die Sitzung des geschäftführenden Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§10 – Auszeichnung für besondere Verdienste

Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Das gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes (Ehrenvorstandsmitglieder). Diese können nach Ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand weiterhin mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§11 – Vereinsvermögen

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Ovelgönne zu mit der Maßgabe, es an die Vereine im Ort Ovelgönne zu verteilen.

§12 – Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse sowie seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkteß bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

Der Verein veranstaltet besondere Ereignisse des Vereinslebens und Feierlichkeiten vor. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gibt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, eine Mitgliederliste mit Namen und Anschriften der Mitglieder an den Antragsteller aus.

Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse. Solche Informationen können überdies auf der Internetseite des Vereins gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht werden.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden
von der Homepage des Vereins entfernt.

Beim Austritt werden Namen, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung
des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§13 – Veröffentlichungen

Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in einer im Ort erscheinenden Tageszeitung.

§14 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder des Vereins.

Sind bei der ersten Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die Auflösung des Vereins steht, nicht drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten, so ist nach einer Frist von zwei Wochen eine erneute Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einzuberufen, die dann mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen entscheidet.

§15 – Schlussbestimmung

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung des Bürgervereins Ovelgönne e.V. vom 31.01.2003 außer Kraft.

Ovelgönne, den 28. Oktober 2021